Die Vereinssatzung des Hubertus e.V. Forstern
Neusatzung Hubertus Forstern e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
I. Der Verein führt den Namen Hubertus e.V.
II. und hat seinen Sitz in 85659 Forstern
III. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
IV. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB beim Amtsgericht München unter Nr. 110055.
§ 2 Vereinszweck
I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
II. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und gemeinschaftliche Ausübung des Dartsports durch Teilnahme am Ligabetrieb des Oberbayrischen Dartsportverbandes, hausinterner Meisterschaften, Ausrichtung und Teilnahme an offenen Veranstaltungen sowie die Heranführung Jugendlicher an den Dartsport und Pflege der Vereinstradition.
III. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sport-Verband e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sport-Verband vermittelt
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
I. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
· Voll-Aktive Mitglieder sind volljährige Mitlieder die am Ligabetrieb teilnehmen.
· Teil-Aktive Mitglieder sind spielende Mitglieder die an den hausinternen Wettbewerben teilnehmen.
· Jugendspieler
· Fördernde Mitglieder
· Ehrenmitglieder
II. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
III. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften.
IV. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
V. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, der keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
VI. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Verein.
VII. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
II. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu erbringen.
III. Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß oder die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend sein muss.
IV. Den Ausschluss spricht der Vorstand durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern.
V. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1.Schützenmeister zugehen.
VI. Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
I. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
II. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Dartbetrieb, zu befolgen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
III. Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Dartsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
§7 Mitgliedsbeitrag
I. Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
II. Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben und von den volljährigen Mitgliedern jährlich in angemessenem Umfang Arbeitsleistungen bis zu 15 Arbeitsstunden jährlich bzw. eine angemessene Ersatzgeldleistung verlangen. Über beide Möglichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung. Die zu leistenden Arbeitsstunden jährlich bzw. die Ersatzgeldleistungen pro Arbeitsstunde sind in die Berechnung des Mitgliedsbeitrages bzw. in die Höhe der Umlagen mit einzubeziehen.
§ 8 Verwendung der Vereinsmittel
I. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
II. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung
I. Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
II. Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens 10 wahlberechtigte Mitglieder dies verlangen.
III. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
IV. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.
V. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.
VI. Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.
§ 10 Organe des Vereins
I. Die Organe des Vereins sind:
II. Der Vorstand,
III. der Vereinsausschuss,
IV. die Mitgliederversammlung.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nach Beschluss des Vereinsausschusses können Vereinstätigkeiten - vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten - entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommen- und lohnsteuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegungen im Zusammenhang mit dem sog. "Ehrenamts-Freibetrag" gemäß derzeit § 3 Nr. 26a EStG.
§11 Der Vorstand
I. Er besteht aus dem 1. und 2. Vorstand, sowie bis zu 3 weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.
II. 1. und 2, Vorstand sind Vorstände im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2. Vorstandes auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorstandes beschränkt ist.
III. Die Mitglieder des Vorstands werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
IV. Dem Vorstand, der vom 1. Vorstand zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
V. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
§ 12 Der Vereinsausschuss
I. Er besteht aus dem Vorstand und den vom Vorstand bestellten Ausschussmitgliedern.
II. Er ist für Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen und nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.
III. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens 1 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Sitzungsleitung obliegt dem 1. Vorstand.
IV. Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig.
V. Die Amtszeit der Ausschussmitglieder endet spätestens mit der des Vorstands.
§ 13 Mitgliederversammlung
I. Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
II. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch persönliches, an deren dem Verein angegeben Adresse gerichtetes Anschreiben aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.
III. Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Bericht des 1. Vorstandes,
2. Bericht des Schatzmeisters/Kassiers unter Vorlage der Jahresrechnung. Prüfungsbericht der Kassenprüfer.
3. Genehmigung der Jahresrechnung.
4. Entlastung des Vorstandes. (Nach Ablauf der Wahlperiode) Neuwahl des Vorstandes, der Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer.
5. Festlegung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Mitgliederleistungen. (Wenn ein Antrag bis zur Einberufung vorliegt) Satzungsänderungen,
6. Verschiedenes
IV. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.
V. Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, dingliche Belastungen auf vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
VI. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.
VII. Über die Anträge, die nicht mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Vorstands abgestimmt werden.
VIII. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziff. II einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.
§ 14 Protokoll
I. Über Sitzungen des Vorstands, des Vereinsausschusses und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
II. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.
III. Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.
§ 15 Auflösung des Vereins
I. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
II. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
III. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die für den Vereinssitz zuständige Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.